1. Geltungsbereich
1.1 Die Agentur baries design GmbH (nachfolgend auch „baries” genannt), 40479 Düsseldorf, Rosenstraße 10, führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB” genannt) aus. Dies gilt auch für alle künftigen baries-Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer AGB-Bestimmungen an. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Lieferbedingungen oder dergleichen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits, selbst im Falle unserer Leistung/Lieferung, nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Für alle Rechtsgeschäfte mit baries sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Es sei denn, dass etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Beauftragung von baries kann per Brief, E-Mail/Fax oder mündlich erfolgen. Für eine Beauftragung soll der Auftraggeber baries die gewünschten Vertragsziele (Packaging Design; Design Strategy; Corporate Design; Visualisation oder sonstige Leistungen/Lieferungen; Termine/Fristen; Budget; sonstige wesentliche Vertragsbestandteile) umfassend schriftlich darlegen.
2.2 Der Vertragsschluss zwischen baries und dem Auftraggeber erfolgt mit Annahmeerklärung von baries gegenüber dem Auftraggeber. In der Annahmeerklärung fasst baries die wesentlichen Vertragsinhalte zusammen. Wenn baries die Annahme per Brief, Fax oder E-Mail erklärt, gilt der Vertrag spätestens vierzehn (14) Werktage nach Versand der Annahmeerklärung mit dem in diesem Bestätigungsschreiben erklärten Inhalt als geschlossen, falls der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.
3. Auftragsablauf
3.1 Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: (1.) Briefing-, (2.) Entwurfs- und (3.) Produktionsphase.
3.2 Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung („Briefing”), die baries vom Auftraggeber selbst schriftlich erhält oder im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops etc.) und aufgrund vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe etc.) formuliert. Eine gegebenenfalls von baries verfasste schriftliche Projektbeschreibung („Re-Briefing”) ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.3 Nach Abschluss der Briefing-Phase gemäß Ziffer 3.2 erarbeitet baries ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter Fristen einen Musterentwurf („Entwurfsphase”). Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Konzepts oder Entwurfs, zweimalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen. Darüber hinausgehende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.
4. Terminabsprachen
4.1 Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich (i. d. R. per Zeitplan) festzuhalten bzw. zu bestätigen (E-Mail ausreichend).
4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber spätestens zu den von baries angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3 Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden baries von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten baries eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
5. Geheimhaltung
5.1 baries verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Design-Auftrag/-Angebot zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
5.2 baries wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für baries tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
6. Auftraggeberhaftung und -pflichten
6.1 Der Auftraggeber ist – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu hat er baries stets alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel unverzüglich und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.
6.3 Der Auftraggeber stellt baries von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen baries stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Hierunter fallen auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung (Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und dergleichen).
6.4 baries ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, baries entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.5 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von baries abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, baries im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
7. Urheber- und Nutzungsrechte
7.1 Jede Lieferung/Leistung von baries erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags, der neben der reinen Werkleistung auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken gerichtet ist.
7.2 Alle Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen baries (bzw. den entsprechend im Auftrag von baries tätig gewordenen Dienstleistern) die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
7.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von baries (bzw. der entsprechend im Auftrag von baries tätig gewordenen Dienstleister) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt baries vom Auftragnehmer, die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Grundlage für die Vertragsstrafe bildet die Summe der Beträge, die dem Auftragnehmer für den Auftrag insgesamt in Rechnung gestellt wurden („Auftragswert”). Dieser Auftragswert ist dann in doppelter Höhe an baries als Vertragsstrafe zu zahlen („Vertragsstrafe”). Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmungen durch den Auftragnehmer wird ein Anspruch von baries auf Vertragsstrafe erneut ausgelöst. Insgesamt ist der Anspruch auf Vertragsstrafe jedoch auf das zehnfache des Auftragswertes begrenzt.
7.4 baries (bzw. der entsprechend im Auftrag von baries tätig gewordene Dienstleister) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Werken. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und baries.
7.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
7.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
7.7 baries erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte, Designs. Typische Gestaltungsstile (z. B. Fonts / Schriftarten) oder einzelne grafische Elemente (z. B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von baries für Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von baries (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt.
8. Abnahme
8.1 Die Abnahme hat innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Produktpräsentation (egal ob physisch in den Räumlichkeiten von baries oder virtuell, etwa in Form einer Videokonferenz oder dergleichen) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
8.2 Wenn nach Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Produktpräsentation baries keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
8.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält baries den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz.
9. Vergütung
9.1 Soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung (Beratung, Entwürfe, Konzepte, Design, Projektmanagement etc.) nach Zeitaufwand auf Grundlage unserer Preisliste (neueste Fassung) oder auf Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2 Die Vergütungen für Beratung, Entwürfe, Konzepte, Projektmanagement etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
9.3 Sollte der Auftraggeber die Entwürfe über den ursprünglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus verwenden, insbesondere durch eine erweiterte geografische, zeitliche oder inhaltliche Nutzung (z. B. bloße lokale Nutzung/Nutzung in begrenztem Kundenkreis versus weltweite Verwendung / umfassender Produkt-Rollout), dann ist baries berechtigt, eine angemessene Nachvergütung vom Auftraggeber zu verlangen. Diese richtet sich nach der Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und der Vergütung, die baries für eine vergleichbare Nutzung in anderen Fällen angesetzt hätte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, baries auf Nachfrage unverzüglich Auskunft über den tatsächlichen Nutzungsumfang zu erteilen.
9.4 Gegebenenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart sind (E-Mail ausreichend), werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
9.5 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
9.6 Der Auftraggeber kann im Rahmen des ersten Angebots zwei Autorenkorrekturen an den gelieferten Leistungen von baries verlangen, ohne dass ihm dafür Mehraufwände berechnet werden. Ab der dritten Korrektur („Change Request”) berechnet baries die anfallende Zeit nach der geltenden Stundenpreisliste (Stand 01.01.2026).
9.7 Zieht sich ein Auftrag über längere Zeiträume (ab sechs (6) Monaten), oder erfordert er von baries hohe finanzielle Vorleistungen (ab 2.000,00 EUR (in Worten zweitausend Euro)), sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten; und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
10. Fälligkeiten
10.1 Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung oder der Teilleistungen fällig. baries stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.
10.2 Bei Zahlungsverzug kann baries die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
11. Gewährleistung (werkvertragliche Arbeitsergebnisse)
11.1 baries verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
11.2 baries verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Die Haftung von baries beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sofern die Agentur baries schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie auf die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
12.2 Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert (vgl. Ziffer 7.3). Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.
12.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen AGB für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet baries insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12.4 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen von baries.
12.5 baries bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
13. Digitale Daten und Medien
13.1 baries ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die per Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
13.2 Hat baries dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch baries geändert werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass baries die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste von baries aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, die baries im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und baries um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.
14.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von baries gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
14.3 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen baries und seinen Auftraggebern ist Düsseldorf. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur baries.
14.4 Verträge zwischen baries und Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 01.01.2026